Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltung unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen

Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Geschäftsbedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

2. Angebote

Angebote unsererseits erfolgen stets freibleibend und können bis zum Zugang der Annahme durch den Besteller jederzeit widerrufen werden.

3. Auftragsbestätigungen, Änderungen des Leistungsumfangs

Aufträge gelten erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung als angenommen. Für den Umfang und die Konditionen der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Abweichungen in der Auftragsbestätigung von vorher getroffenen Vereinbarungen gelten als genehmigt, wenn der Besteller nicht innerhalb von zwei Geschäftstagen seit Erhalt schriftlich widerspricht. Wir behalten uns Abweichungen vom vereinbarten Leistungsumfang vor, die durch die Berücksichtigung von Änderungen zwingender rechtlicher oder technischer Normen bedingt sind. Änderungswünsche des Bestellers hinsichtlich des Inhalts der zu erbringenden Leistungen nach Vertragsschluss (z.B. Umrüstungs- bzw. Erweiterungsarbeiten) berücksichtigen wir im Rahmen unserer betrieblichen Kapazitäten und nur gegen gesonderte Vergütung gemäß unserem gesonderten Angebot oder unseren zum Zeitpunkt der Annahme der Änderungswünsche gültigen Preisen.

4. Gewerbliche Schutzrechte

An Abbildungen, Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen, die der Besteller bereits vor Vertragsschluss erhält, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind wir nicht verpflichtet, die Richtigkeit der vom Besteller zur Verfügung gestellten Informationen und Materialien zu überprüfen. Bei Maschinen, die nach vom Besteller vorgegebenen Spezifikationen, Zeichnungen oder Skizzen angefertigt werden, haften wir nicht für etwaige Verletzungen von Schutzrechten Dritter. Falls wir dieserhalb von Dritten in Anspruch genommen werden, hat uns der Besteller in vollem Umfang von derartigen Ansprüchen freizustellen.

5. Preise

Unsere Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Die genannten Preise gelten, falls nichts anderes vereinbart ist, freibleibend ab Werk, ohne Verpackung, Transport, Transport-Versicherung, Montage oder Inbetriebnahme. Wir behalten uns vor, die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen, falls die Lieferung später als vier Monate nach Auftragsbestätigung erfolgen soll. Dies gilt insbesondere, wenn ab Vertragsschluss die Werkstoffpreise, Löhne oder sonstige Kostenfaktoren gestiegen sind oder Umstände, die nicht durch uns zu vertreten sind, Herstellung oder Vertrieb verteuern.

6. Zahlungsmodalitäten

Falls nicht anders vereinbart, ist die Zahlung in bar ohne jeden Abzug zu leisten, und zwar: 1/3 des Lieferwertes bei Bestellung, 1/3 des Lieferwertes bei Mitteilung der Versandbereitschaft durch uns, 1/3 30 Tage nach Rechnungsdatum. Als Barzahlung gelten nur Kassazahlungen und Überweisungen. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3 Prozent per annum über dem gesetzlichen Verzugszinssatz zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Bei Zahlungsverzug des Bestellers werden darüber hinaus sämtliche, auch gestundete Forderungen sofort zur Zahlung fällig.

7. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte

Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

8. Lieferzeit, Teillieferungen

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Sie ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Mit dem Besteller vereinbarte Änderungen des Leistungsinhalts führen zur Aufhebung vereinbarter Liefertermine und Fristen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige oder ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus (z.B. rechtzeitiger Eingang vereinbarter Anzahlungen, termingerechte Bereitstellung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Angaben in technischer Hinsicht zu Werkstücken oder Werkstückmuster). Unsere Lieferfrist verlängert sich angemessen bei nicht rechtzeitiger oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers oder bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, Stand: 01.02.2021, gleichviel, ob in unserem Werk oder bei unseren Unterlieferanten (z.B. Betriebsstörungen, Streiks, Verzögerungen in der Anlieferung von Rohstoffen usw.). Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Teillieferungen sind zulässig, soweit abgeschlossene Einheiten oder selbständige Einzelkomponenten geliefert werden.

9. Lieferung mit Aufstellung

Ist vertraglich vereinbart, dass der Liefergegenstand an einem vom Besteller genannten Ort von uns aufgebaut werden soll, gilt folgendes: Alle baulichen Arbeiten (einschließlich Energieversorgung) müssen vor Beginn der Aufstellung soweit fertiggestellt sein, dass die Aufstellung sofort nach Anlieferung begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Materialien, Werkzeuge etc. ist vom Besteller ein trockener, beleuchtbarer und abschließbarer Raum zur Verfügung zu stellen. Für die Aufstellung hat der Besteller auf eigene Kosten Hilfspersonal und sonstige zur Aufstellung und Inbetriebsetzung erforderliche Vorrichtungen und Bedarfsstoffe zu stellen. Der Besteller hat die Kosten der Anreise und Unterbringung sowie die jeweils zum Zeitpunkt der Aufstellung gültigen Tagessätze der von uns eingesetzten Mitarbeiter zu erstatten. Für Verzögerungen bei der Aufstellung gilt Ziffer 8 Absatz 2 entsprechend.

10. Lieferverzug

Bei Verzug aufgrund einfacher Fahrlässigkeit beschränkt sich unsere Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise für uns vorhersehbaren Schaden bzw. die vertragstypischen Aufwendungen des Bestellers. Diese Ansprüche sind darüber hinaus nochmals begrenzt auf 25% des Netto-Lieferwertes. Verzögert sich die Lieferung nach Fälligkeit, kann der Besteller uns eine angemessene Frist zur Lieferung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf der Besteller berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten. Solange der Besteller uns gegenüber nicht den Rücktritt erklärt hat, sind wir auch nach Ablauf der vom Besteller gesetzten Frist zur Erfüllung berechtigt. Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche zur Schadensminderung führenden Maßnahmen unverzüglich zu ergreifen. Die Bezahlung einer eventuell vereinbarten Konventionalstrafe ist hinfällig, wenn der Besteller mit einer ihm obliegenden Verpflichtung in Verzug geraten ist.

11. Lagerkosten, Gefahrtragung

Gerät der Besteller in Annahmeverzug oder verzögert sich die Herstellungszeit, weil der Besteller den ihm obliegenden Pflichten nicht nachkommt, oder wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm die durch die Lagerung entstehenden Kosten pauschaliert mit einem halben Prozent des Rechnungsbetrages für jede Woche in Rechnung gestellt. Dem Besteller steht offen, niedrigere Kosten nachzuweisen. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, zu dem dieser in Annahmeverzug gerät. Der Versand erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Bestellers ab Werk, auch bei Lieferungen durch werkseigene Fahrzeuge. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung von uns gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.

12. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen, auch der künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller unser Eigentum. Wenn der Wert der durch den Eigentumsvorbehalt bestehenden Sicherheiten unsere zu sichernde Forderung um 20% übersteigt, werden wir Waren auf Wunsch des Bestellers nach unserer Wahl freigeben. Die Ware darf bis zu vollständigen Bezahlung ohne unsere Zustimmung weder verpfändet noch sicherungshalber übereignet werden. Erfolgt Wiederveräußerung, so darf diese nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen. Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser Miteigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit)Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig auf uns übergeht. Es gilt als vereinbart, dass mit der Weiterveräußerung alle Ansprüche des Bestellers gegen seine Abnehmer, insbesondere auf Zahlungen des Kaufpreises, an uns abgetreten sind. Der Besteller hat uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn dritte Personen Rechte an der Vorbehaltsware geltend machen wollen, insbesondere wenn Pfändungen stattfinden. Die uns entstehenden Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung derartiger Eingriffe, insbesondere von Interventionsprozessen, hat der Besteller zu tragen, soweit sie nicht von der Gegenpartei beigetrieben werden können. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen eine Aufstellung über die noch vorhandenen Eigentumsvorbehaltswaren, über deren Verbleib und über die Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschriften zu übersenden. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

13. Haftung für Sach- und Rechtsmängel

1. Für Sach- und Rechtsmängel neu hergestellter Ware haften wir wie folgt:

a) Soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist, haften wir für Sach- und Rechtsmängel für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Gefahrübergang. Abweichend von Satz 1 gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist, wenn ein Rechtsmangel vorliegt, der in einem dinglichen Recht eines Dritten besteht, aufgrund dessen Herausgabe der Ware verlangt werden kann. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist gilt auch im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, sofern wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben oder eine Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantie für die Ware übernommen haben. Stand: 01.02.2021

b) Offensichtliche Mängel hat der Besteller unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Ablieferung anzuzeigen. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Ihr ist eine nachvollziehbare Beschreibung des Mangels beizufügen. Für nicht rechtzeitig angezeigte Mängel entfällt die Gewährleistung.

c) Wir sind nach unserer Wahl berechtigt, innerhalb angemessener Frist Mängel durch Nachbesserung oder durch Lieferung mangelfreier Ware zu beheben. Wir sind berechtigt, solche Änderungen an der Ware durchzuführen, die aufgrund von Mängeln erforderlich werden, soweit dadurch die vertragsgegenständliche Leistung nicht mehr als nur unerheblich verändert wird. Die betreffenden Teile sind auf unser Verlangen an uns zu senden. Die für die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderlichen Kosten tragen wir, sofern sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt. Erhöhen sich die Kosten dadurch, dass die Ware – falls der Besteller Endabnehmer ist - an einen anderen Ort, als die vereinbarte Lieferanschrift verbracht oder nicht bestimmungsgemäß verwendet wird oder – falls der Besteller Händler ist – die Ware außerhalb der EU verbracht oder nicht bestimmungsgemäß verwendet wird, so sind die Mehrkosten von dem Besteller zu tragen. Maschinen oder Maschinenteile, die wir im Rahmen der Gewährleistung austauschen, reparieren oder ersetzen, unterliegen keiner gesonderten Gewährleistung. Die Gewährleistung für geleisteten Ersatz endet mit dem Ablauf der Gewährleistungsfrist für die ursprünglich gelieferte Ware.

d) Schlägt die Mängelbeseitigung endgültig fehl, kann der Besteller nach den gesetzlichen Bestimmungen Herabsetzung der Vergütung verlangen oder von der betreffenden Bestellung zurücktreten. Bei nur unerheblicher Minderung des Werts oder der Tauglichkeit der Ware ist der Rücktritt ausgeschlossen, ebenso, wenn der Besteller sich im Annahmeverzug befindet oder für den Mangel überwiegend verantwortlich ist. Die Parteien sind sich darüber einig, dass aufgrund der Komplexität der Ware gegebenenfalls mehr als zwei Nachbesserungsversuche zur Mangelbeseitigung erforderlich sein können.

e) Solange der Besteller uns gegenüber nicht den Rücktritt erklärt hat, sind wir auch nach Ablauf der vom Besteller gesetzten Frist zur Erfüllung berechtigt.

f) Etwaige Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers sind - außer im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit – auf den Ersatz solcher Schäden oder Aufwendungen beschränkt, die typischerweise vorhersehbar waren.

g) Stellt sich heraus, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorlag, hat der Besteller die von uns erbrachten Leistungen nach unseren jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen allgemeinen Preise zu vergüten. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlerhafter Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung durch den Besteller entstehen. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritte ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird unsere Haftung aufgehoben, es sei denn, der Besteller weist nach, dass der Mangel nicht auf die Änderung zurückzuführen ist. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Änderungen oder Reparaturen sowie zur Lieferung von Ersatzteilen hat uns der Besteller unentgeltlich die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu den üblichen Geschäftszeiten zu gewähren und auf unser Verlangen in angemessenem Umfang Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen; andernfalls sind wir von der Gewährleistungsverpflichtung befreit und der Besteller ist verpflichtet, alle noch offenen Forderungen vollständig auszugleichen. Der Besteller ist verpflichtet, in zumutbarem Umfang Reparaturen nach unseren Anweisungen selbst vorzunehmen.

h) Gerät der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag in Verzug, so entbindet uns dies für die Dauer des Verzugs von jeder Verpflichtung zur Gewährleistung.

2. Für Sach- und Rechtsmängel gebrauchter Ware haften wir wie folgt:

a) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, haften wir für Sach- und Rechtsmängel gebrauchter Ware nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für die Erfüllung von uns etwa gewährter Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantien.

b) Soweit wir gebrauchte Ware überholt haben, haften wir für die Dauer von 12 Monaten auch ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit für Mängel der überholten Teile. Welche Teile wir überholen, ergibt sich aus der Produktbeschreibung. Abweichend von Satz 1 gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist, wenn ein Rechtsmangel vorliegt, der in einem dinglichen Recht eines Dritten besteht, aufgrund dessen Herausgabe des überholten Teils verlangt werden kann.

c) Die Haftung ist bei Sachmängeln in jedem Fall auf Nachbesserung oder Ersatz der mangelhaften Teile beschränkt.

14. Rücktrittsvorbehalt

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse sowie für den Fall einer sich nachträglich herausstellenden Unmöglichkeit der Ausführung der Bestellung steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wird uns nach Abschluss des Kaufvertrages bekannt, dass sich der Besteller in ungünstiger Vermögenslage befindet, so können wir Sicherheiten für die Gegenleistung verlangen oder unter Anrechnung der von uns gemachten Aufwendungen vom Vertrag zurücktreten.

15. Haftung

Soweit in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, ist unsere Haftung für Pflichtverletzungen wie folgt beschränkt:

a) Wir haften uneingeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Stand: 01.02.2021, die auf einer Pflichtverletzung beruhen, die wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.

b) Für sonstige schuldhafte Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, dem Grunde nach. Unberührt bleibt ein etwaiges gesetzliches Rücktrittsrecht des Bestellers, jedoch haften wir im Übrigen nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens bzw. der typischerweise vorhersehbaren Aufwendungen.

c) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

d) Soweit wir nach Absatz b) haften, ist die Haftung auf die Deckungssumme unserer Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt.

e) Die oben genannten Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer Angestellten.

f) Die Regelungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

16. Schriftformerfordernis

Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen zu den vertraglichen Vereinbarungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

17. Salvatorische Klausel

Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner seiner Bestimmungen verbindlich. Die unwirksame Bestimmung ist alsdann so zu ersetzen oder zu ergänzen, dass der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.

18. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten ist Limburg. Darüber hinaus sind wir berechtigt, den Besteller auch an seinem Gerichtsstand zu verklagen.

19. Anwendbares Recht

Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

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